Vereinbarung über die pharmazeutische Dienstleistung (pDL) der “Erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation“ – Langversion

zum Verbleib in der Apotheke (Kopie für den Versicherten/die Versicherte)

Vereinbarung über die pharmazeutische Dienstleistung (pDL) der “Erweiterten Medika-tionsberatung bei Polymedikation“

Über die Inanspruchnahme der pharmazeutischen Dienstleistung (pDL) der „Erweiterten Medikations-beratung bei Polymedikation“ gemäß Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V wird zwischen

Apotheke

Name und Anschrift:Apotheke Dr. Vetter                        SUSO-Apotheke Dr. Vetter
Dr. Michael B. Vetter e.K.               Dr. Michael B. Vetter e.K.
Tuttlingerstraße 7                           Wollmatingerstraße 72
78333 Stockach                               78467 Konstanz
Tel 07771-6900   Fax -6901            Tel 07531-63339   Fax -66661 info@apotheke-drvetter.de             mail@suso-apotheke.de
Apothekeninhaber*inDr. Michael B. Vetter, Fachapotheker für Offizinpharmazie  

im Folgenden: Apotheke

und

 Versicherte*r

Name und Anschrift:         

Im Folgenden: versicherte Person

folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Ziel und Gegenstand der erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation

(1) Folgende Ziele werden mit der Dienstleistung verfolgt:

• Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) durch Erkennen und Lösen bestehen-der oder Prävention potenzieller arzneimittelbezogener Probleme (ABP)

• Erhöhung der Effektivität der Arzneimitteltherapie

• Verbesserung der Qualität der Arzneimittelanwendung

• Förderung der Therapietreue

• Förderung der Verbreitung eines AMTS-geprüften Medikationsplans

• Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen stärken.

(2) 1Die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation besteht aus den Prozessschritten 3 bis 7 der „Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Medikationsanalyse“ einschließ-lich der dort aufgeführten Teilprozesse; Stand der Revision: 29.11.2017 (Anhang 1). 2Für die phar-mazeutische Dienstleistung sind die folgenden Prozessschritte der Leitlinie relevant:

• Datenerhebung und Datenerfassung (3)

• Pharmazeutische AMTS-Prüfung (4)

• Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung detektierter ABP (5)

• Abschlussgespräch mit dem Patienten (6)

• Dokumentation (7)

(3) 1Die Datenerhebung und Datenerfassung erfolgen mittels Brown-Bag-Gespräch im strukturierten Patientengespräch in der Apotheke unter Berücksichtigung weiterer vorhandener Datenquellen, wie beispielsweise vorhandenen Medikationsplänen, Arzneimittellisten, Anweisungen zur Ein-nahme/Dosierung oder Entlass- und Arztbrief(en) (Medication Reconciliation). 2Nach der Datener-hebung wird die so erfasste aktuelle Gesamtmedikation im Rahmen der pharmazeutischen AMTS-Prüfung mindestens auf folgende in der Leitlinie genannten ABP geprüft:

» (Pseudo-)Doppelmedikation

» Interaktionen

» Ungeeignetes bzw. unzweckmäßiges Dosierungsintervall

» Ungeeigneter bzw. unzweckmäßiger Anwendungszeitpunkt (auch in Zusammenhang mit Mahlzeiten)

» Ungeeignete bzw. unzweckmäßige Darreichungsform

» Anwendungsprobleme

» Nebenwirkungen

» Mangelnde Therapietreue

» Indikation für Selbstmedikation ungeeignet

» Präparate der Selbstmedikation für Indikation ungeeignet

» Über- oder Unterdosierungen in der Selbstmedikation

» Kontraindikationen für Arzneimittel der Selbstmedikation

» Nicht sachgerechte Lagerung

(4) Bei der pharmazeutischen AMTS-Prüfung werden Laborwerte und ärztliche Diagnosen zum Bei-spiel aus Arzt- und Entlassbriefen berücksichtigt, sofern diese aktuell und für die Prüfung relevant sind und der Apotheke durch die versicherte Person zugänglich gemacht wurden.

(5) 1Detektierte ABP werden bewertet und Lösungsvorschläge erstellt. 2Die Lösungsvorschläge wer-den bei Bedarf und Zustimmung der versicherten Person mit dem zuständigen Arzt und im Ab-schlussgespräch mit der versicherten Person besprochen und der Medikationsplan der versicher-ten Person erstellt bzw. aktualisiert. 3Anschließend erfolgt die Dokumentation der „Erweiterten Me-dikationsberatung bei Polymedikation“ durch den zuständigen Apotheker.

(6) 1Der aktualisierte Medikationsplan wird auf der eGK oder in anderen elektronischen Medien der TI (ePA) – soweit vorhanden – gespeichert. 2Bei Zustimmung der versicherten Person wird der aktu-alisierte Medikationsplan bzw. die Medikationsübersicht und ggf. weitere relevante Informationen (z. B. mögliche Interventionen/Vorschläge) dem hauptbetreuenden Arzt (ggf. Ärzten) in vorgegebenem, vorzugsweise in elektronischem Format (technische Schnittstelle Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM)) schriftlich übermittelt. 3Die „Erweiterte Medikationsberatung bei Poly-medikation“ kann auch im häuslichen Umfeld durchgeführt werden.

(7) 1Die Dienstleistung kann einmal alle 12 Monate erbracht und abgerechnet werden. 2Bei erhebli-chen Umstellungen (definiert als mindestens 3 neue / andere systemisch wirkende Arzneimit-tel/Inhalativa innerhalb von 4 Wochen als Dauermedikation) kann die Dienstleistung vor der 12-Monatsfrist erbracht und abgerechnet werden. 3Die 12-Monatsfrist nach Satz 1 beginnt nach Aufnahme der Leistungserbringung bei erheblichen Umstellungen erneut.

(8) Die versicherte Person erhält Zugang zu den vollständigen Vertragsunterlagen.

§ 2 Anspruchsberechtigung

(1) Anspruchsberechtigt sind Versicherte in der ambulanten, häuslichen Versorgung, die aktuell und voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage mindestens 5 Arzneimittel (verschiedene, ärztlich verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa) in der Dauermedikation einnehmen bzw. anwenden.

(2) Die versicherte Person bestätigt, dass sie die in Absatz 1 dargestellten Voraussetzungen für die pDL erfüllt und willigt in die in § 1 genannten Bedingungen für die pDL ein.

§ 3 Bindung an die Apotheke

Durch die Unterzeichnung dieser Vereinbarung bindet sich die versicherte Person zur Inanspruch-nahme der pDL an die als Vereinbarungspartner gewählte Apotheke.

§ 4 Mitwirkungspflicht

Die versicherte Person sichert zu, während der Inanspruchnahme des Angebots der pDL die Erbrin-gung der pDL aktiv zu unterstützen und der Apotheke alle dazu erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen ihrer Medikation, Erkrankungen sowie ggf. relevanter Laborwerte zum Beispiel aus aktuellen Arzt- und Entlassbriefen, falls diese für die In-anspruchnahme der jeweiligen pharmazeutischen Dienstleistung relevant sind.

§ 5 Vorherige Inanspruchnahme der pDL

Die versicherte Person bestätigt, dass sie die pDL in dem im § 1 Absatz 7 definierten Zeitraum noch nicht in Anspruch genommen hat oder erhebliche Umstellungen bei der Medikation vorgenommen wurden (definiert als mindestens 3 neue / andere systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa inner-halb von 4 Wochen als Dauermedikation) und die versicherte Person daher vor der 12-Monatsfrist er-neut anspruchsberechtigt ist.

§ 6 Kündigung

(1) 1Die versicherte Person kann die Teilnahme am Angebot der pDL ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. 2Die Kündigung hat schriftlich (per Post, Telefax, E-Mail) gegenüber der Apotheke zu erfolgen.

(2) Kündigt die versicherte Person, bevor die Erbringung der pDL abgeschlossen ist, z. B. bevor sie einen vorgesehenen Folgetermin wahrgenommen hat, kann sie die pDL erst wieder nach Ablauf der in § 1 Absatz 7 beschriebenen Frist ab dem Zeitpunkt der Feststellung des b-bruchs oder bei erheblichen Umstellungen (definiert als mindestens 3 neue / andere syste-misch wirkende Arzneimittel/Inhalativa innerhalb von 4 Wochen als Dauermedikation) in Anspruch nehmen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt sowohl für die Apotheke und die versicherte Person unberührt.

Medikationsberatung bei Polypharmazie

§ 7 Datenschutz

(1) 1Durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung willigt die versicherte Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im jeweils erforderlichen Umfang durch die gewählte Apotheke ein. 2Die Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist separat zu unterzeichnen.

(2) 1Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen. 2Die für die pDL notwendige Er-fassung der Gesamtmedikation einer versicherten Person unter Abgleich der der jeweiligen Apo-theke dazu vorliegenden Informationen sowie der Patientenangaben erfolgt unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen. 2Die versicherte Person erhält auf Verlangen von der betreuenden Apotheke Auskunft gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu den personenbezogenen gespeicherten Daten.

(3) 1Die Apotheke geht in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich, sorgsam und zweckgebunden mit den Daten der teilnehmenden versicherten Personen um. 2Sie hat alle unter ihrer Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.

§ 8 Verantwortlichkeit der Apotheke

(1) 1Die Apotheke trägt die pharmazeutische Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der pDL. 2Sie hat die aufgrund der Art der pDL erforderliche Sorgfalt zu beachten.

(2) 1Der Erbringung der pDL liegen die Auskünfte der versicherten Person bzw. die Auskünfte des Arztes, mit dem Rücksprache gehalten wurde, zugrunde. 2Für deren Richtigkeit trägt die Apotheke keine Verantwortung.

(3) Falsche oder unzutreffende Angaben der versicherten Person, insbesondere zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen können rechtliche Konsequenzen haben.

§ 9 Quittierung

Die versicherte Person bestätigt durch eine weitere Unterschrift auf dieser Vereinbarung nach Inanspruchnahme der vollständigen pharmazeutischen Dienstleistung, dass sie diese erhalten hat.
  Konstanz/Stockach, den            



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Unterschrift des/der VersichertenUnterschrift des Mitarbeitenden der Apotheke

                                                                                                                 Stand 10.06.2022